§ 96 Fernbleiben vom Dienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-2 (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 96 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.07.2023 – 5 ME 46/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 – 3 MD 7/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 1/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.08.2024 – 38 K 5207/21.BDGZitiert von 2
- VG Magdeburg, 01.12.2020 – 15 A 10/19Zitiert von 3
- VG Cottbus, 31.07.2025 – VG 9 L 465/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.09.2026 – 1 B 864/26Anforderungen an den Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren; eigenständige anwaltliche Prüfungs- und Bearbeitungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 910/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.